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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

    Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 BMG

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

    Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

     

    Gemeinde Neunkirchen a.Sand - Einwohnermeldeamt

    Zimmer 4

    Telefon: 09123/9717-10

    E-Mail: a.reiss@neunkirchen-am-sand.de

     

    Neunkirchen, 05.03.2025                                                                                                                                      1. Bürgermeister - Jens Fankhänel

     

    Erläuternde Hinweise hierzu:

    Während bislang eine solche Bekanntmachung nur jeweils – und zwar spätestens acht Monate – vor einer staatlichen Wahl oder vor den allgemeinen Kommunalwahlen erforderlich war, muss sie künftig unabhängig von konkret anstehenden Wahlen einmal jährlich erfolgen.

    Während bislang nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG eine „öffentliche“ Bekanntmachung vorgeschrieben war, erfordert § 50 Abs. 5 BMG nun eine ortsübliche Bekanntmachung. Das ändert aber nichts daran, dass nach beiden Formulierungen Art. 27 Abs. 2 Satz 1 GO zur Anwendung kommt, sodass die Bekanntmachung zwingend wie bei einer gemeindlichen Satzung zu erfolgen hat.

     

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