Erneute Auslegung des Bebauungsplanes "Dornstauden-West"
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 10 R Dornstauden -West und der 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat Neunkirchen a. Sand hat am 28.09.2016 beschlossen, den Bebauungsplan
Dornstauden - West, Nr. 10 R,
Rollhofen, aufzustellen. Gleichzeitig wird die vierte Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durchgeführt.
Die Planentwürfe wurden vom Landschafts- und Ortsplanungsbüro Team 4, Nürnberg, durchgeführt.
Die o.g. Bauleitplanungen in der Fassung vom 15.02.2017 wurden vom Gemeinderat Neunkirchen a.Sand am 15.02.2017 gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht, sowie geänderten Flächennutzungs- und Landschaftsplan liegt gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
02. Mai bis 02. Juni 2017
im Rathaus, Bauamt, Zimmer 11A, Hirtenweg 2-4, 91233 Neunkirchen a.Sand, während der Sprechzeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und Dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus und kann von jedermann eingesehen werden.
Folgende umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen liegen vor:
Ø Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung IBAS, Bayreuth vom 20.01.2017,
Ø Hinweise zu möglichen Schallimmissionen (Stellungnahme Wolfshöher Tonwerke)
Ø Hinweise zu möglichen Bodendenkmalen (Stellungnahme Landesamt für Denkmalpflege)
Ø Hinweise zum Flächenverbrauch, zur Schutz des Biotops und zu den Pflanzgeboten (Stellungnahme Bund Naturschutz)
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 3 Abs. 2 Satz BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und parallel dazu
gem. § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt.
Gemeinde Neunkirchen a.Sand, den 19.04.2017
M. B a u m a n n
1.Bürgermeisterin