Grundsteuerreform 2025
Wichtige Information bezüglich der Grundsteuerreform 2025
Jeder Grundstücks- und Wohnungsinhaber im Gemeindegebiet Neunkirchen a.Sand erhält Anfang Januar 2025 einen Grundsteuerbescheid nach dem neuen Grundsteuergesetz (BayGrStG) von der Gemeinde Neunkirchen a.Sand zugesandt.
Für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig. Sollten Bedenken im Zusammenhang mit der Berechnung oder der Ermittlung der Grundsteuermessbeträge bestehen (z.B. zu viel Fläche berechnet, falsche Nutzung zugrunde gelegt, mögliche Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nicht berücksichtigt), so sind diese gegen den jeweiligen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. dem Grundsteuerwert oder gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt zu äußern (= Einspruch). Bitte den jeweiligen Rechtsbehelf im Bescheid beachten.
Für den Erlass des Grundsteuerbescheids ist die Gemeinde Neunkirchen a.Sand zuständig. Sollten Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder der Anwendung der Hebesätze bestehen (z.B. falscher Hebesatz wurde angewendet, falscher Messbetrag wurde zugrunde gelegt), so ist die Gemeinde Neunkirchen a.Sand der richtige Ansprechpartner (= Widerspruch). Bitte den jeweiligen Rechtsbehelf im Bescheid beachten.
Haben Sie gegen einen Bescheid beim zuständigen Finanzamt Rechtsbehelf eingelegt, bedeutet das nicht, dass Sie damit automatisch auch die anderen Bescheide anfechten. Sie müssen gegen jeden Bescheid, den Sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen. Wird aber ein Bescheid aufgrund des Rechtsbehelfs berichtigt, werden auch die Folgebescheide vom zuständigen Finanzamt bzw. der Gemeinde Neunkirchen a.Sand selbständig berichtigt.
Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim zuständigen Finanzamt bzw. bei der Gemeinde Neunkirchen a.Sand schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann nach einem positiven Prüfergebnis auf alle Fällefür die Zukunft berichtigt werden.
Wird ein Fehler vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die Grundsteuer, die Sie bezahlen müssen.
Sind die Bescheide, die sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzeigen.
(vgl. Internetauftritt des Bayerischen Landesamt für Steuern; www.grundsteuer.bayern.de)
Steueramt der Gemeinde Neunkirchen a.Sand
Herr Richter