Verfahrensfreies Bauvorhaben; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung

Sie planen ein verfahrensfreies Bauvorhaben auf einem Grundstück, bei dem aktuell eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung vorliegt? Dann können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.

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Stand: 23. Juni 2026
Beschreibung

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.

Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.

Beispiele für öffentliche Belange:

  • Denkmalschutz
  • Naturschutz
  • Umweltschutz
  • Ort- und Landschaftsbild

Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:

  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
  • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
  • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
  • Beseitigung baulicher Anlagen
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:

  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
  • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
  • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Für Bauvorhaben

  • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
  • im städtebaulichen Entwicklungsbereich

gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

Ansprechpartner

Herr Martin Maier

Funktion: Erster Bürgermeister

Herr Stefan Thäter

Funktion: Geschäftsführung

+49 09123 9717 20

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Fristen

Bayernweite Ergänzung

keine
Verfahrensablauf

Bayernweite Ergänzung

Sie müssen die Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
  • Widerspruch
Redaktionell verantwortlich:
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Öffnungszeiten

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

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und 14:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch

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